AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
In diesen Lieferbedingungen ist zu verstehen unter:
a. Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die den Lieferanten beauftragt hat mit der Herstellung von Sachen oder mit der Ausführung von Arbeiten;
b. Lieferant: die natürliche oder juristische Person, die den Auftrag im Sinne von a. akzeptiert hat oder einem möglichen Auftrag vorangehende Offerte of vorangehendes Angebot unterbreitet hat;
c. Informationsträger: Magnetbänder und -scheiben, optische Scheiben, wie auch alle anderen Mittel, die dazu bestimmt sind, mit Hilfe von Geräten, Texte, Bilder oder andere Daten festzulegen, zu bearbeiten, versenden oder vervielfältigen oder auch veröffentlichen, das alles im weitesten Sinne;
d. Koninklijke KVGO: Koninklijk Verbond van Grafische Ondernemingen (Königlich-niederländischer Verband der graphischen Industrie), mit Sitz in Amstelveen.
Artikel 2: Allgemeines
1. Diese Lieferbedingungen sind anwendbar auf den Abschluss,
den Inhalt und die Erfüllung aller zwischen dem Auftraggeber
und dem Lieferanten geschlossenen Verträge.
2. Allgemeine (Einkaufs-)bedingungen des Auftraggebers sind nur anwendbar, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass sie, unter Ausschluss dieser Lieferbedingungen, auf den Vertrag zwischen den Parteien anwendbar sein werden.
Artikel 3: Offerten, Angebote
1. Die blosse Unterbreitung einer Preisangabe, eines
Kostenvoranschlages, einer Vorkalkulierung oder einer
ähnlichen Mitteilung, die wohl oder nicht mit Offerte
bezeichnet werden, verpflichtet den Lieferanten nicht zum
Abschluss eines Vertrags mit dem Auftraggeber.
2. Angebote des Lieferanten sind immer freibleibend und
können nur ohne Abweichungen akzeptiert werden. Ein
Angebot gilt jedenfalls als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats akzeptiert worden ist. Unter Angebot ist zu
verstehen ein vom Lieferanten gemachter Vorschlag zum
Abschluss eines Vertrags, der in solcher Weise abgefasst ist,
dass durch dessen Akzeptierung sofort ein Vertrag entsteht.
Artikel 4: Annullierung
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Vertrag zu annullieren,
bevor der Lieferant mit der Ausführung des Vertrags
angefangen hat, vorausgesetzt, dass er den dadurch vom
Lieferanten erlittenen Schaden vergütet. Unter diesem
Schaden sind zu verstehen die vom Lieferanten erlittenen
Verluste und der von ihm erlittene Gewinnausfall und
jedenfalls die Spesen, die der Lieferant bereits zur
Vorbereitung verauslagt hat, unter denen die Spesen für
reservierte Produktionskapazität, eingekaufte Materialien,
in Anspruch genommene Dienste und Lagerung.
2. Annullierung von Verträgen zur Herstellung von periodischen
Ausgaben im Sinne von Artikel 14, Abs. 2 und 3, ist nicht
möglich.
Artikel 5: Preis
1. Alle angegebenen Preise gelten ausschliesslich Umsatzsteuer
(MwSt.) und anderer von den Behörden auferlegter Abgaben.
2. Der Preis, den der Lieferant für die von ihm zu erbringende
Leistung angegeben hat, gilt ausschliesslich für die Leistung
laut den vereinbarten Spezifikationen.
3. Bei zusammengesetzten Angeboten besteht keine
Verpflichtung zur Lieferung eines Teils der gesamten Leistung
zu dem für diesen Teil im Angebot erwähnten Betrag oder zu
einem entsprechenden Teilbetrag des für das Ganze
angegebenen Preises.
4. Wenn zwischen den Parteien kein Preis vereinbart wurde, die
Parteien jedoch in einem, dem Vertrag vorangehenden Jahr
einen oder mehrere Verträge mit demselben oder nahezu
demselben Inhalt geschlossen haben, wird der Preis aufgrund
der dabei angewandten Produktionsmethoden und
Kalkulationstarifsätze berechnet werden.
5. Falls, ausser Anwendung der im vorhergehenden Absatz
dieses Artikels bezeichneten Bestimmungen, zwischen den
Parteien kein Preis vereinbart worden ist, falls nur
schätzungsweise ein Preis unterbreitet worden ist oder falls
der vereinbarte Preis kraft dieser allgemeinen Bedingungen
geändert werden kann, wird der Preis, beziehungsweise die
Änderung, festgesetzt werden auf einen in der graphischen
Industrie als billig betrachteten Betrag.
Artikel 6: Preisänderungen
1. Der Lieferant ist berechtigt den vereinbarten Preis zu erhöhen,
wenn sich einer oder mehrere folgender Umstände nach dem
Abschluss des Vertrags ergeben sollten: Steigerung der Kosten
von Materialien, Halbfabrikaten oder Diensten, die für die
Ausführung des Vertrags erforderlich sind, Steigerung der
Versandkosten, der Löhne, der Arbeitgeberlasten in bezug
auf die Sozialversicherungen, der mit anderen
Arbeitsbedingungen zusammenhängenden Kosten,
Einführung neuer und Erhöhung bestehender staatlicher
Erhebungen in bezug auf Rohstoffe, Energie oder Reststoffe,
eine erhebliche Änderung der Währungsverhältnisse oder,
im allgemeinen, Umstände, die mit Vorgehendem vergleichbar
sind.
2. Viel zusätzliche Arbeit mit sich bringender Text, undeutliche
Manuskripte, Skizzen, Zeichnungen oder Modelle,
Informationsträger von schlechter Qualität,
Computerprogramme oder Datenbestände von schlechter
Qualität, fehlerhafte Lieferweise der vom Auftraggeber zu
liefernden Materialien oder Produkte und aller derartigen
Zulieferungen seitens des Auftraggebers, die den Lieferanten
zu mehr Arbeit oder höhere Kosten zwingen als letzterer
begründeterweise erwarten konnte beim Abschluss des
Vertrags, stellen einen Anlass zur Erhöhung des vereinbarten
Preises dar. Auch ausserordentliche oder billigerweise nicht
zumutbare Verarbeitungsprobleme, die aus der Art der zu
verarbeitenden Materialien und Produkte erwachsen, stellen
einen Anlass zur Erhöhung des vereinbarten Preises dar.
3. Der Lieferant ist berechtigt den vereinbarten Preis zu erhöhen,
beziehungsweise verpflichtet den Preis zu erniedrigen, falls
der Auftraggeber Änderungen in den ursprünglich
vereinbarten Spezifikationen anbringt, Urheberkorrekturen
oder geänderte Anweisungen nach dem Erhalt von
Arbeitsvorlagen, Modellen und Setz-, Druck- und anderen
Proben mit einbegriffen. Der Lieferant wird, in vertretbaren
Grenzen, an diesen Änderungen mitwirken, falls der Inhalt der
von ihm zu erbringenden Leistung jedenfalls nicht wesentlich
von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht.
Artikel 7: Zahlungsfrist
1. Wofern nichts anderes vereinbart wurde, soll der
Auftraggeber den Preis und die sonstigen kraft des Vertrags zu
zahlenden Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Fakturdatum
zahlen, ohne dass er sich auf irgendwelche Ermässigung,
Verrechnung oder Verschiebung berufen kann. Die Zahlung
hat jedoch in bar bei der Ablieferung zu erfolgen, falls der
Auftraggeber eine natürliche Person ist, die nicht handelt in
der Ausübung eines Berufes oder Betriebes. Im Falle der nicht
rechtzeitigen Zahlung wie im Vorstehenden bezeichnet, ist
der Auftraggeber in Verzug, ohne dass Inverzugsetzung durch
den Lieferanten erforderlich ist.
2. Der Lieferant ist berechtigt, im Falle einer vereinbarten
Ablieferung in Teilen, nach Ablieferung des ersten Teiles,
ausser Zahlung dieses Teiles, zugleich Zahlung der für die
ganze Lieferung gemachten Kosten, wie Satz, Lithos und
Proben, zu verlangen.
3. Der Auftraggeber ist jederzeit und ungeachtet der
vereinbarten Zahlungsbedingungen, verpflichtet auf erste
Aufforderung des Lieferanten Sicherheit zu leisten für die
Entrichtung der kraft des Vertrags dem Lieferanten zu
zahlenden Beträge. Die angebotene Sicherheit wird so sein
müssen, dass die Forderung mit den eventuell darauf
entfallenden Zinsen und Kosten ordentlich gedeckt ist und
dass sich der Lieferant mühelos daran wird schadlos halten
können. Eine eventuell später ungenügend gewordene
Sicherheit ist auf erste Aufforderung des Lieferanten bis zu
einer genügenden Sicherheit zu ergänzen.
4. Wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig bezahlt im Sinne
von Abs. 1 dieses Artikels, schuldet er wegen Verzögerung
der Entrichtung des von ihm zu zahlenden Betrages vom
Fakturdatum an über diesen Betrag die gesetzlichen
Handelszinsen oder - sofern zutreffend - die gesetzlichen
Verzugszinsen. Der Lieferant ist berechtigt ein Zwölftel dieser
Zinsen in Rechnung zu stellen über jeden Monat oder Teil eines
Monats, in dem der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung
nicht vollständig erfüllt hat.
5. Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung im Sinne von Abs. 1
dieses Artikels, ist der Auftraggeber, ausser dem schuldigen
Betrag und den diesbezüglichen fälligen Zinsen, verpflichtet
zur vollständigen Vergütung der aussergerichtlichen und
gerichtlichen Inkassospesen, die Kosten für Rechtsanwälte,
Gerichtsvollzieher und Inkassobüros mit einbegriffen. Die
aussergerichtlichen Kosten werden angesetzt auf mindestens
15% des Kapitals zuzüglich Zinsen und zwar mit einem
Mindestbetrag von € 100,00.
Artikel 8: Lieferweise; Eigentumsvorbehalt
1. Wofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die
Ablieferung dort, wo der Lieferant seinen Betrieb ausübt.
2. Der Lieferant ist nicht verpflichtet die hergestellten Sachen
in Teilen abzuliefern.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet völlig mitzuwirken an
der Ablieferung der kraft des Vertrags vom Lieferanten zu
liefernden Sachen. Der Auftraggeber wird auch, ohne dass
er dazu gemahnt worden ist, in Verzug sein, wenn er die
abzuliefernden Sachen nicht nach der ersten Aufforderung
des Lieferanten bei ihm abholt oder, falls Ablieferung an
seiner Adresse vereinbart worden ist, sich weigert die
abzuliefernden Sachen in Empfang zu nehmen.
4. Jede Lieferung von Sachen seitens des Lieferanten an den
Auftraggeber erfolgt unter Vorbehalt des Eigentums, bis der
Auftraggeber alles entrichtet hat, wozu er kraft jeglichen
Vertrags verpflichtet ist, einschliesslich Zinsen und Kosten.
5. Falls Transport der abzuliefernden Sachen vereinbart worden
ist, erfolgt dieser Transport für Rechnung des Auftraggebers,
es sei denn, dass Lieferung frei ins Haus vereinbart worden ist.
Der Auftraggeber trägt immer das Risiko während des
Transportes. Unter Transport ist auch zu verstehen
Übertragung von Daten mittels des Telefonnetzes und jede
damit vergleichbare Versendung mit Hilfe irgendeines
technischen Mittels. Die Annahme von Sachen des Lieferanten
durch den Beförderer gilt als Beweis, dass sich diese in
äusserlich gutem Zustand befanden, wofern aus dem
Frachtbrief oder dem Empfangsschein nicht das Gegenteil
hervorgeht.
6. Der Lieferant ist nicht beauftragt mit der Lagerung der
zu liefernden Sachen, es sei denn, dass dies ausdrücklich
vereinbart wurde. Falls Lagerung stattfindet, erfolgt dies
für Rechnung und Gefahr der Auftraggebers.
Artikel 9: Lieferfrist
1. Eine vom Lieferanten angegebene Lieferfrist hat nur einen
indikativen Wert, es sei denn, dass schriftlich und ausdrücklich
angegeben wird, dass es sich um eine äusserste Frist handelt.
Der Lieferant ist, auch bei einer vereinbarten äussersten Frist,
erst in Verzug, nachdem der Auftraggeber ihn wegen Verzug
gemahnt hat.
2. Die Bindung des Lieferanten an eine vereinbarte äusserste
Lieferfrist fällt weg, wenn der Auftraggeber Änderungen
in den Spezifikationen der Arbeit wünscht oder den
Bestimmungen des Artikels 12, Abs. 1, dieser Bedingungen
nicht nachkommt, es sei denn, dass die geringe Bedeutung
der Änderung oder die geringe Verzögerung den Lieferanten
billigerweise nicht nötigt zur Abänderung des anfangs von
ihm planmässig in der Zeit festgesetzten Einsatzes von
Produktionskapazität.
3. Der Auftraggeber ist bei der Ausführung des Vertrags
durch den Lieferanten verpflichtet, all dasjenige zu tun,
was billigerweise erforderlich oder erwünscht ist um eine
rechtzeitige Lieferung durch den Lieferanten zu ermöglichen
und zwar insbesondere durch Beantwortung von Fragen des
Lieferanten, die Vorbeugung fehlerhafter Zulieferungen im
Sinne von Artikel 6, Abs. 2, und durch Berücksichtigung der
Bestimmungen des Artikels 12, Abs. 1, und des Artikels 18,
Abs. 1 und 2, dieser Lieferbedingungen.
4. Im Fall der Nichterfüllung durch den Auftraggeber der
Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes dieses Artikels
und von Artikel 7, Abs. 3, ist eine vereinbarte äusserste
Lieferfrist nicht länger verbindlich und ist der Auftraggeber
in Verzug, ohne dass schriftliche Inverzugsetzung durch den
Lieferanten erforderlich ist. In dem Fall ist der Lieferant, ohne
dass die ihm kraft des Gesetzes zustehenden Rechte entkräftet
werden, berechtigt die Erfüllung des Vertrags zu verschieben,
bis der Auftraggeber das Versäumnis wiedergutgemacht hat.
Darauf wird der Lieferant den Vertrag nachträglich innerhalb
einer angemessenen Frist ausführen.
Artikel 10: Überprüfung bei der Ablieferung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet mit gehöriger Eile nach
der Ablieferung zu überprüfen ob der Lieferant den Vertrag
ordentlich erfüllt hat und ist weiterhin verpflichtet den
Lieferanten sofort schriftlich davon in Kenntnis zu setzen,
sobald er das Gegenteil feststellt. Der Auftraggeber ist
verpflichtet die vorerwähnte Überprüfung und die
diesbezügliche Bekanntgabe durchzuführen spätestens
innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung.
2. Der Lieferant ist immer berechtigt eine neue taugliche Leistung zu erbringen statt einer früheren untauglichen Leistung, es sei denn, dass das Versäumnis nicht wiedergutzumachen ist.
3. Die Erfüllung des Vertrags gilt zwischen den Parteien als
tauglich, wenn der Auftraggeber unterlassen hat die
Überprüfung oder die Bekanntgabe im Sinne von Absatz 1
dieses Artikels durchzuführen.
4. Falls die im ersten Absatz dieses Artikels bezeichnete Frist von
14 Tagen nach Maßstäben von Recht und Billigkeit auch für
einen sorgfältigen und alerten Auftraggeber als unakzeptabel
kurz zu betrachten ist, wird diese Frist verlängert werden
spätestens bis zum ersten Moment, wo die Überprüfung,
beziehungsweise die Bekanntgabe an den Lieferanten
billigerweise möglich ist.
5. Die Leistung des Lieferanten gilt jedenfalls zwischen den
Parteien als tauglich, wenn der Auftraggeber die gelieferte
Sache oder einen Teil der gelieferten Sache in Gebrauch
genommen, be- oder verarbeitet, an Dritte geliefert hat,
beziehungsweise von anderen hat in Gebrauch nehmen,
be- oder verarbeiten oder an Dritte liefern lassen, es sei
denn, dass der Auftraggeber die Bestimmungen des ersten
Absatzes dieses Artikels berücksichtigt hat.
Artikel 11: Inhalt und Änderung des Vertrags
Der Auftraggeber trägt das Risiko von Missverständnissen
hinsichtlich des Inhaltes und der Ausführung des Vertrags,
falls diese zurückzuführen sind auf vom Lieferanten nicht,
nicht richtig, nicht rechtzeitig oder unvollständig erhaltene
Spezifikationen oder andere Mitteilungen, die mündlich
oder durch eine vom Auftraggeber dazu bestimmte Person
gemacht wurden oder auch übertragen wurden mittels
irgendeines technischen Mittels, wie zum beispiel Telefon,
Fax und derartige Übertragungsmedien.
Artikel 12: Setz-, Druck- oder andere Proben
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet die wohl oder nicht auf
seine Bitte hin vom Lieferanten empfangenen Setz-, Druck
oder andere Proben sorgfältig auf Fehler und Mängel zu
überprüfen und diese in gehöriger Eile korrigiert oder
genehmigt an den Lieferanten zurückzusenden.
2. Genehmigung der Proben durch den Auftraggeber gilt
als Anerkennung, dass der Lieferant die den Proben
vorangehenden Arbeiten richtig ausgeführt hat.
3. Der Lieferant haftet nicht für Abweichungen, Fehler und
Mängel, die unbemerkt geblieben sind in vom Auftraggeber
genehmigten oder korrigierten Proben.
4. Jede auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Probe wird
über den Preis hinaus in Rechnung gestellt, es sei denn, dass
ausdrücklich vereinbart worden ist, dass die Kosten dieser
Proben im Preis einbegriffen sind.
Artikel 13: Abweichungen
1. Abweichungen zwischen einerseits der gelieferten Arbeit
und andererseits den ursprünglichen Entwürfen, Zeichnungen,
Manuskripten oder Modellen, beziehungsweise den Setz-,
Druck- oder anderen Proben, stellen keinen Grund zur
Beanstandung, Ermässigung, Auflösung des Vertrags oder
Schadenersatzforderung dar, wenn sie von geringer
Bedeuting sind.
2. Bei einer Beurteilung der Frage ob Abweichungen im Hinblick
auf die gesamte Arbeit wohl oder nicht als gering zu
betrachten sind, wird eine repräsentative Stichprobe aus
der Arbeit in Betracht gezogen, es sei denn, dass es sich
um individuell bestimmte Sachen handelt.
3. Abweichungen die, unter Berücksichtigung aller Umstände,
billigerweise keinen oder einen untergeordneten Einfluss auf
den Gebrauchswert der Arbeit haben, werden immer
betrachtet als Abweichungen von geringer Bedeutung.
4. Mehr- oder Minderlieferungen hinsichtlich der vereinbarten
Zahl sind erlaubt, falls sie nicht mehr oder weniger betragen
als untenstehende Prozentsätze:
– Auflage bis zu 20.000 Einheiten: 10%
– Auflage von 20.000 und mehr: 5%
Hinsichtlich Mehr- oder Minderlieferungen von
Verpackungsdrucksachen, Etiketten und Endlosformularen ist
jedoch immer 10% erlaubt. Die mehr oder minder gelieferte
Zahl wird in Rechnung gestellt, beziehungsweise verrechnet.
5. Hinsichtlich der Qualität und des Grammgewichtes von Papier
und Pappe werden als Abweichungen von geringer
Bedeutung jene Abweichungen bezeichnet, die erlaubt sind
kraft der in den Allgemeinen Lieferungsbedingungen des
Papiergrosshändlerverbandes erlaubten Toleranznormen. Die
diesbezüglichen Bedingungen liegen beim Lieferanten zur
Einsichtnahme bereit. Der Lieferant wird dem Auftraggeber
auf dessen Wunsch kostenlos ein Exemplar dieser
Bedingungen zusenden.
6. Abweichungen in den sonstigen vom Lieferanten benutzten
Materialien und Halbfabrikaten, die erlaubt sind laut den
allgemeinen Verkaufsbedingungen, die sich auf die Lieferung
dieser Materialien und Halbfabrikate beziehen, werden als
Abweichungen von geringer Bedeutung bezeichnet.
Die diesbezüglichen Bedingungen liegen beim Lieferanten
zur Einsichtnahme bereit. Der Lieferant wird dem
Auftraggeber auf dessen Wunsch kostenlos ein Exemplar
dieser Bedingungen zusenden.
Artikel 14: Dauerverträge; periodische Ausgaben
1. Ein Vertrag zur Anfertigung einer periodischen Ausgabe gilt,
wofern in dieser Hinsicht nicht ausdrücklich und schriftlich
etwas anderes vereinbart worden ist, aus unbestimmte Zeit
und kann nur durch Kündigung beendet werden unter
Berücksichtigung einer Kündigungsfrist. Diese
Kündigungsfrist ist ein Jahr, falls es sich um eine periodische
Ausgabe handelt, die viermal pro Jahr oder öfter erscheint
und 6 Monate, falls es sich um eine periodische Ausgabe
handelt, die weniger oft erscheint.
2. Unter einer periodischen Ausgabe im Sinne von Absatz 1
dieses Artikels ist zu verstehen eine Ausgabe, die regelmässig
erscheint.
3. Unter Anfertigung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist
auch zu verstehen die Anfertigung von Halbfabrikaten oder
Hilfsmitteln, wie separate Hefte, Litho- und Setzarbeiten, wie
auch Arbeiten zur Aufmachung und Verteilung der Ausgabe.
4. Ein Vertrag im Sinne dieses Artikels kann nur durch einen
Einschreibebrief oder einen mit Empfangsbescheinigung
versandten Brief gekündigt werden.
5. Von den Bestimmungen dieses Artikels kann nur durch
einen schriftlichen Vertrag abgewichen werden.
Artikel 15: Urheberrechte, usw.
1. Der Auftraggeber garantiert dem Lieferanten, dass durch
die Erfülllung des Vertrags und namentlich durch die
Vervielfältigung oder Bekanntgabe der vom Auftraggeber
erhaltenen Sachen, wie Manuskripte, Satz, Modelle,
Zeichnungen, fotographische Aufnahmen, Lithos, Filme,
Informationsträger, Computerprogramme, Datenbestände, usw., keine Rechte verletzt werden, die Dritte geltend machen
können kraft der Urhebergesetzes 1912 oder kraft anderer
nationaler, supranationaler oder internationaler Vorschriften
im Bereich des Urheberrechtes oder des Patentrechtes oder
auch des Rechtes in bezug auf eine unrechtmässige Handlung.
Der Auftraggeber schützt den Lieferanten sowohl gerichtlich
als auch aussergerichtlich gegen alle Ansprüche, die Dritte
kraft des vorerwähnten Gesetzes oder der vorerwähnten
Vorschriften geltend machen können.
2. Wenn hinsichtlich der Richtigkeit der von Dritten behaupteten
Rechte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels berechtigter
Zweifel entsteht oder nach wie vor besteht, ist der Lieferant
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Erfüllung des Vertrags
zu verschieben bis zum Moment, wo gerichtlich
unwiderruflich feststeht, dass der Lieferant durch die
Erfüllung des Vertrags diese Rechte nicht verletzt. Danach
wird der Lieferant den Auftrag nachträglich innerhalb einer
angemessenen Frist ausführen.
3. Wofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde, bleibt der Lieferant immer der Berechtigte in bezug
auf das Urheberrecht, das entstehen kann auf die von ihm bei
der Erfülling des Vertrags angefertigten Arbeiten, wie
Manuskripte, Satz, Entwurfsskizzen, Modelle, Arbeitsvorlagen
und Detailzeichnungen, Informationsträger, Computerprogramme,
Datenbestände, fotographische Aufnahmen,
Lithos, Filme und derartige Produktions- und Hilfsmittel, auch
wenn die diesbezüglichen Arbeiten als separater Posten im
Angebot oder auf der Faktur erwähnt sind.
4. Die vom Lieferanten laut seiner Formgebung zu liefernden
oder gelieferten Sachen, wie Manuskripte, Satz,
Entwurfsskizzen, Modelle, Arbeitsvorlagen und
Detailzeichnungen, Informationsträger,
Computerprogramme, Datenbestände, fotographische
Aufnahmen, Lithos, Filme und derartige Produktions- und
Hilfsmittel dürfen, ebensowenig wie ein zum Wesentlichen
dieser Formgebung gehörender Teil davon -auch wenn oder
insofern in dieser Hinsicht kein Urheberrecht oder anderer
gesetzlicher Schutz für den Lieferanten besteht- nicht ohne
dessen schriftliche Genehmigung im Rahmen irgendeines
Produktionsprozesses vervielfältigt werden.
5. Der Auftraggeber erwirbt nach der Lieferung durch den
Lieferanten das nicht-exklusive Recht zur Benutzung der vom
Lieferanten im Rahmen des Vertrags hergestellten Arbeiten
im Sinne des Urhebergesetzes 1912 oder der Arbeiten im
Sinne von Absatz 4 dieses Artikels. Das vorerwähnte
Benutzungsrecht beschränkt sich auf das Recht normaler
Benutzung der gelieferten Sachen und beinhaltet namentlich
nicht die Benutzung zur Vervielfältigung dieser Sachen im
Rahmen irgendeines Produktionsprozesses.
Artikel 16: Eigentum der Produktionsmittel, usw..
1. Alle vom Lieferanten angefertigten Sachen, wie
Produktionsmittel, Halbfabrikate und Hilfsmittel und
namentlich Satz, Entwurfsskizzen, Modelle, Arbeitsvorlagen
und Detailzeichnungen, Informationsträger, Computerprogramme,
Datenbestände, fotographische Aufnahmen,
Lithos, Klischees, Filme, Mikro- und Makromontagen,
Druckplatten, Siebdruckformen, Tiefdruckzylinder,
Stereotypieplatten, Stanzmesser und -formen (Folien-)
prägeformen, Stempelplatten und periphere Geräte, bleiben
das Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie als separater
Posten auf der Offerte, im Angebot oder der Faktur erwähnt
sind.
2. Der Lieferant ist nicht verpflichtet die im Absatz 1 erwähnten
Sachen dem Auftraggeber auszuhändigen.
3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet die im ersten Absatz dieses
Artikels bezeichneten Sachen für den Auftraggeber zu
bewahren. Wenn der Lieferant und der Auftraggeber
vereinbaren, dass der Lieferant diese Sachen bewahren wird,
erfolgt dies für die Dauer von höchstens einem Jahr und ohne
dass der Lieferant bürgt für die Eignung zur wiederholten
Benutzung.
Artikel 17: Eigentum des Auftraggebers, Pfandrecht
1. Der Lieferant wird die ihm vom Auftraggeber im Rahmen
der Erfüllung des Vertrags anvertrauten Sachen bewahren
mit der Sorgfalt eines guten Bewahrers.
2. Unbeschadet der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes
dieses Artikels, trägt der Auftraggeber während der
Bewahrung alle Risiken hinsichtlich der im Absatz 1
bezeichneten Sachen. Der Auftraggeber soll bei Bedarf selber
eine Versicherung für dieses Risiko abschliessen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass
vor der Aushändigung an den Lieferanten von Manuskripten,
Entwurf, einer fotographischen Aufnahme oder eines
Informationsträgers, ein Duplikat von diesen Sachen gemacht
wird. Der Auftraggeber soll es aufheben für den Fall die
ausgehändigten Sachen während der Bewahrung durch den
Lieferanten verlorengehen oder wegen Beschädigung
unbrauchbar werden. In dem Fall soll der Auftraggeber dem
Lieferanten auf Wunsch gegen Zahlung der Materialkosten
ein neues Exemplar aushändigen.
4. Der Auftraggeber gewährt dem Lieferanten Pfandrecht auf
alle Sachen, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags mit dem
Lieferanten von ihm in die Gewalt des Lieferanten gebracht
werden und zwar zur grösseren Sicherheit von alledem, was
der Auftraggeber in welcher Eigenschaft und aus welchem
Grund auch immer dem Lieferanten schulden sollte, nicht
fällige und bedingte Schulden mit einbegriffen.
Artikel 18: Vom Auftraggeber gelieferte Materialien
und Produkte
1. Wenn der Auftraggeber mit dem Lieferanten vereinbart
hat, dass der Auftraggeber Materialien oder Produkte zur
Bedruckung oder zur Verarbeitung liefern wird, soll er für
diese Lieferung Sorge tragen auf eine behufs einer normalen
planmässigen Produktion als rechtzeitig und tauglich zu
betrachtende Weise. Der Auftraggeber wird dazu den
Lieferanten um Anweisungen bitten.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausser dem für die
vereinbarte Leistung erforderlichen Material oder ausser
den dazu erforderlichen Produkten, zugleich eine für die
diesbezügliche Bearbeitung angemessene Menge für Proben,
Verlust, usw. zu liefern. Der Auftraggeber wird dazu den
Lieferanten um eine Angabe bitten. Der Auftraggeber bürgt
dafür, dass der Lieferant eine genügende Menge erhalten
wird. Die Empfangsbestätigung des Materials oder der
Produkte durch den Lieferanten beinhaltet nicht die
Anerkennung, dass eine genügende oder die auf den
Transportdokumenten erwähnte Menge erhalten wurde.
3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet die vom Auftraggeber erhaltenen Sachen vor der Bedruckung oder der Bearbeitung auf deren Eignung dazu zu untersuchen.
4. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für die nicht richtige
Erfüllung des Vertrags, wenn dies zurückzuführen ist auf
ausserordentliche oder billigerweise für den Lieferanten
unvorhergesehene Verarbeitungsprobleme, die erwachsen
aus der Art der vom Auftraggeber gelieferten Materialien
oder Produkte und ebensowenig wenn dies die Folge ist
einer Abweichung zwischen dem anfangs dem Lieferanten
gezeigten Muster und den später vom Auftraggeber für die
Auflage gelieferten Materialien oder Produkten.
5. Der Lieferant bürgt nicht für Eigenschaften wie Haltbarkeit,
Haftung, Glanz, Farbe, Licht- oder Farbechtheit oder
Verschleissfestigkeit, wenn der Auftraggeber nicht spätestens
beim Abschluss des Vertrags eine Angabe gemacht hat von
den Eigenschaften und der Art der von ihm gelieferten
Materialien oder Produkte und wenn er keine tauglichen
Auskünfte erteilt hat über die angewandten
Vorbehandlungen und die angewandten
Oberflächenbehandlungen.
6. Wofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,
kann der Lieferant weder haftbar gemacht werden für
Loslösung, Verklebung, Schmutzung, Glanz- oder
Farbänderungen, noch für die Beschädigung der von ihm
seitens des Auftraggebers erhaltenen und von ihm zu
bedruckenden oder zu bearbeitenden Materialien und
Produkte, wenn diese einer Vorbehandlung unterzogen
wurden, wie Auftragung von Lack, Firnis oder
Antischmutzpuder.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Lieferanten auf
besondere Schwierigkeiten oder gesundheitliche Risiken
während der Bedruckung oder Bearbeitung der von ihm
gelieferten Materialien oder Produkte hinzuweisen.
8. Der Lieferant ist berechtigt über die Reste, wie Schnipsel, usw., der vom Auftraggeber gelieferten Materialien und Produkte zu verfügen als wären sie sein Eigentum. Der Auftraggeber ist auf Wunsch des Lieferanten verpflichtet die unbenutzten Materialen und Produkte, wie auch die vorerwähnten Reste, beim Lieferanten abzuholen.
Artikel 19: Höhere Gewalt
1. Unzulänglichkeiten des Lieferanten in der Erfülling des
Vertrags können ihm nicht angerechnet werden, wenn sie
weder zurückzuführen sind auf seine Schuld noch kraft des
Gesetzes, des Vertrags oder der im Verkehr geltenden
Auffassungen zu seinen Lasten gehen.
2. Unzulänglichkeiten des Lieferanten in der Erfülling
des Vertrags durch Krieg, Mobilisierung, Unruhen,
Überschwemmung, gesperrte Schiffahrt, andere Transportsperrungen,
Stockung, beziehungsweise Einschränkung
oder Einstellung der Lieferung seitens Stadtwerke, mangel
an Gas, Erdölerzeugnissen oder an anderen Mitteln zur
Energieerzeugung, Feuer, Maschinenbrüche und andere
Unfälle, Streiks, Aussperrungen, Gewerkschaftsaktionen,
Ausfuhreinschränkungen, andere staatliche Massnahmen,
Nichtlieferung von erforderlichen Materialien und
Halbfabrikaten durch Dritte, bösen Wille oder grobe
Fahrlässigkeit von Hilfspersonen und andere derartige
Umstände werden bezeichnet als Unzulänglichkeiten, die
dem Lieferanten nicht anzurechnen sind und berechtigen
den Auftraggeber nicht zur Auflösung des Vertrags oder
zu einer Schadenersatzforderung.
Artikel 20: Haftpflicht
1. Die Haftpflicht des Lieferanten kraft des Vertrags mit dem
Auftraggeber beschränkt sich auf einen Betrag, der nach
Maßstäben von Recht und Billigkeit in einem angemessenen
Verhältnis zum vereinbarten Preis steht.
2. Der Lieferant haftet nicht für irgendwelche Schäden, die
dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die hergestellten
Sachen nach der Lieferung in Gebrauch genommen, be- oder
verarbeitet oder an Dritte geliefert hat, beziehungsweise von
Dritten hat in Gebrauch nehmen, be- oder verarbeiten oder an
Dritte liefern lassen oder für Schäden, die danach entstehen.
3. Weiterhin haftet der Lieferant nicht für Schäden in Form von
Gewinnausfall oder eines geringeren Goodwills im Betrieb
oder Beruf des Auftraggebers.
4. Der Lieferant übernimmt auch keine Haftung für Schäden
an Materialien oder Produkten, die er vom Auftraggeber
empfangen hat und die er bedrucken, be- oder verarbeiten
soll, falls der Auftraggeber dem Lieferanten nicht spätestens
beim Abschluss des Vertrags in Kenntnis gesetzt hat von den
Eigenschaften und der Art dieser Materialien oder Produkte
und zuverlässige Auskünfte erteilt hat über die angewandten
Vorbehandlungen und die angewandten
Oberflächenbehandlungen.
5. Wenn der Lieferant in bezug auf irgendwelche Schäden,
für die er kraft des Vertrags mit dem Auftraggeber,
beziehungsweise kraft dieser Lieferbedingungen nicht
haftbar ist, von einem Dritten haftbar gemacht wird, wird
der Auftraggeber ihn in dieser Hinsicht völlig schützen und
dem Lieferanten alles zurückerstatten, was letzterer diesem
Dritten zu zahlen hat.
Artikel 21: Anwendbares Recht
Auf den Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem
Auftraggeber ist niederländisches Recht anwenbar.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der
niederländische Text.